Treppenhausreinigung als Betriebskosten: was umgelegt werden darf
Was § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung zur Gebäudereinigung sagt, welche Flächen dazugehören und welche Reinigungskosten nicht umlagefähig sind.

Die Kosten einer Reinigungsfirma für das Treppenhaus landen häufig in der Betriebskostenabrechnung. Dafür gibt es klare Regeln.
Die Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nennt die Kosten der Gebäudereinigung als Betriebskosten. Gemeint ist die Säuberung der Gebäudeteile, die die Bewohner gemeinsam nutzen. Die Verordnung zählt auf:
- Zugänge
- Flure und Treppen
- Keller und Bodenräume
- Waschküchen
- den Fahrkorb des Aufzugs
Umgelegt werden dürfen diese Kosten nur, wenn der Mietvertrag das vereinbart.
Nur die laufende Reinigung
Zu den Betriebskosten gehört nur die regelmäßige Reinigung. Eine Reinigung nach Bauarbeiten oder wegen eines Umzugs fällt nicht darunter, ebenso wenig die Beseitigung einer ungewöhnlichen Verschmutzung. Solche Rechnungen trägt der Vermieter.
Verteilung auf die Mieter
Ist im Mietvertrag kein Umlageschlüssel vereinbart, werden Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 BGB). Auch Mieter im Erdgeschoss zahlen dann für die Reinigung der oberen Etagen mit.
Wirtschaftlichkeit
Vermieter müssen bei Betriebskosten auf Wirtschaftlichkeit achten. Ein Leistungsverzeichnis und ein nachvollziehbares Angebot helfen, wenn Mieter die Kosten hinterfragen.
Tipp für Hausverwaltungen
Lassen Sie laufende Reinigung und einmalige Sonderreinigungen getrennt abrechnen. Dann lässt sich die Rechnung ohne Nacharbeit auf Betriebskosten und nicht umlagefähige Kosten aufteilen.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
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